Frettchenhilfe im Allgäu

Impressum

ANGABEN GEMÄSS § 5 TMG

Alpenfrettchen e.V.

1. Vorstand Barbara Rimmel-Fischer
2. Vorstand Katharina W.
Westerhofen 32
87527 Ofterschwang
Deutschland
E-Mail: info@alpenfrettchen.de

Vereinsregisternummer:
VR 20 11 49 Amtsgericht Kempten eingetragen am 06.11.2017

Vom Finanzamt im Sinne §§51,59,60 und 61 AO als gemeinnützig anerkannt:
Steuernummer: 127/107/01073

Veterinäramt Landratsamt Oberallgäu:
Wir besitzen die Erlaubnis nach §11 Abs.1 Nr. 3 Tierschutzgesetz zur Haltung von Frettchen in einer einem Tierheim ähnlichen Einrichtung.
Eintrag Registergericht: VR 201149


VERANTWORTLICH FÜR DEN INHALT IST GEMÄSS § 55 ABS. 2 RSTV

Alpenfrettchen e.V.

1. Vorstand Barbara Rimmel-Fischer
2. Vorstand Katharina W.
Westerhofen 32
87527 Ofterschwang
Deutschland

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

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Siehe auch: DATENSCHUTZERKLÄRUNG



SATZUNG

 

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen: Alpenfrettchen e.V.
    Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempten eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er im Namen den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 87527 Ofterschwang. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Bereich der EU.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütze Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereines sind insbesondere: 

  • Die Förderung des Tierschutzes nach § 52 AO Nr. 2 Abs. 14.
  • Aufnahme, Versorgung und Vermittlung von Abgabe- und Fundfrettchen an Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für diese Tiere glaubhaft erkennen lassen.
  • Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung über Tierschutzprobleme.
  • Förderung des allgemeinen Verständnisses und das Wissen über eine artgerechte Haltung und Ernährung der Öffentlichkeit über die Tierart „Frettchen“.
  • Verhütung und Verfolgung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch.
  • Ggf. Einschaltung des Veterinäramtes / der Behörden zur Unterbindung von Missständen in der Tierhaltung.
  • Die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren.
  • Sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen.
  • Es besteht keine Verpflichtung gegenüber Personen/Behörden Tiere aufzunehmen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 


§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 


§ 4 Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 5 Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 Aufwendungsersatz
Jedes aktive Mitglied, das im Auftrag des Vereins tätig wird und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Aufwendungen hat, hat einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten. Fahrkosten werden mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer ersetzt.

Telefonkosten werden in Höhe eines angemessenen geschätzten Betrags der entstandenen Aufwendungen ersetzt.
Sonstige Kosten, z.B. für die Pflege und Versorgung von Tieren auf Pflegestellen, werden in der nachgewiesenen Höhe ersetzt.

 


§ 7 Mitglieder und -eintritt

 

  1. Es werden ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder unterschieden.
  2. Sowohl ordentliches als auch Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres sowie juristische Personen, Körperschaften und Vereine werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
    Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.
  3. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt, der zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden muss.
b) durch Ausschluss
c) durch Tod.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tier-Umwelt-Naturschutzbestrebungen allgemein, oder das Ansehen des Vereins schädigt, oder Unfrieden im Verein stiftet. Grobe Verstöße gegen die Satzung sind ebenfalls ein Ausschlussgrund.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied jedoch die Möglichkeit zur Anhörung zu geben.
Gezahlte Beiträge/Zuwendungen werden nicht zurückgezahlt.


§ 9 Neutralität
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 10 Beiträge
Ein Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder wird nicht festgelegt. Sie haben die Möglichkeit, freiwillig Beiträge zu leisten.
Fördermitglieder werden ab einem Betrag von € 5,00 monatlich bzw. € 60 jährlich aufgenommen.


§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
b) der Gesamtvorstand
d) die Mitgliederversammlung


§ 12 Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden und
b) dem 2. Vorsitzenden
Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.


§ 13 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vereinsvorsitzenden
b) dem 2. Vereinsvorsitzenden
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Gesamtvorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist.
Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied aus, so übernimmt der verbleibende Gesamtvorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben des zurückgetretenen Gesamtvorstandsmitglieds kommissarisch.
Das Amt eines Gesamtvorstandmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.


§ 14 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens alle 2 Jahre.
Die Einladung erfolgt in Textform, mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie einberuft oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
b) die Entlastung der Gesamtvorstandsmitglieder
c) die Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder
d) die Festsetzung des Beitrags und eventuell sonstiger Gebühren
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins


§ 15 Beschlussfassung
Beschlüsse werden im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht.
Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative Mehrheit).
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Änderungen der Satzung die zur formalen Änderung der Gemeinnützigkeit notwendig sind, darf der Vorstand alleine verfügen.


§ 16 Beurkundung der Beschlüsse
Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.


§ 17 Auflösung des Vereins
Im Fall der Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der amtierende Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter als einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren bestellt.
Das nach Beendigung der Liquidation oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an Tierschutzverein Immenstadt-Oberstaufen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde am 29.09.2019 in 87527 Ofterschwang geändert und beschlossen.

 
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